RECHT
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Bund haftet für schweren Kletterunfall eines Polizisten

Freitag, 9. September 2011 / 13:30 Uhr

Bern - Die Eidgenossenschaft muss einen Polizisten für den schweren Unfall entschädigen, den er bei einem Kletterkurs unter Leitung von Gebirgsspezialisten der Armee erlitten hat. Das Bundesgericht hat dem invaliden Mann und seinen Angehörigen Recht gegeben.

Der Kletterkurs wurde von der Urner Kantonspolizei durchgeführt.

Die Urner Kantonspolizei hatte im September 2005 einen Kletterkurs durchgeführt. Organisiert und geleitet wurde der Ausbildungstag von einem beim Kommando Ausbildung Heer des Bundes tätigen Bergführer, der dabei von Gebirgsspezialisten der Armee unterstützt wurde.

Schädel-Hirn-Trauma

Bei einer Abseilübung auf der Tour über den Sporn zum Galenstock verunfallte ein Polizist schwer. Er hatte rund 10 Meter vor Seilende kurz angehalten. Beim weiteren Abseilen konnte er nicht mehr bremsen, knallte auf das als Endpunkt vorgesehene Felspodium und stürzte rückwärts acht Meter auf ein Schneefeld ab.

Er erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und kann bis heute weder sprechen noch selbständig gehen. Das Schadenszentrum des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) lehnte es im vergangenen Februar ab, für den Schaden aufzukommen und eine Genugtuung auszurichten.

Schadenhöhe festlegen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes, seiner Angehörigen und der Invalidenversicherung nun gutgeheissen und die grundsätzliche Haftung der Eidgenossenschaft bejaht. Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Laut Gericht steht die genaue Ursache für den Unfall zwar nicht fest. Es sei indessen davon auszugehen, dass die ganze Übung unter Leitung der Armee problematisch angelegt gewesen sei. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass bei einer Abseilübung in exponiertem Gelände Unfälle wie hier geschehen könnten.

Als massgebliche Ursache des Unglücks sei deshalb die Durchführung der Übung als solche zu betrachten. Dass der Verunfallte selber einen Fehler gemacht habe, sei nicht erwiesen. Die Sache geht nun zurück ans VBS, das über die Höhe des Schadenersatzes und eine allfällige Genugtuung entscheiden muss.

(fest/sda)