RECHT
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Bundesgericht lehnt freie Feiertage für Gefangene ab

Donnerstag, 20. Februar 2003 / 13:18 Uhr

Lausanne - Gefangene können an den offiziellen Feiertagen ihrer jeweiligen Religion keine grundsätzliche Arbeitsbefreiung verlangen. Etwas anderes gilt laut Bundesgericht nur an höchsten Feiertagen, wenn der Glaube das Arbeiten verbietet.

Gefängnis

Die Richter haben eine Beschwerde eines orthodoxen Christen abwiesen, der in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf ZH inhaftiert ist. Er hatte sich mehrfach geweigert, an den im Kalender eingetragenen offiziellen Feiertagen der orthodoxen Kirche zu arbeiten und wurde dafür jeweils mit drei Tagen Einzelhaft und dem Entzug des Fernsehers bestraft.

Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass seine Glaubens- und Gewissensfreiheit dadurch nicht verletzt worden ist. Eine grundsätzliche Arbeitsbefreiung an allen Feiertagen einer Religion würde laut Bundesgericht einem geordneten Anstaltsbetrieb mit 400 Insassen verschiedenster Glaubensbekenntnisse zuwiderlaufen.

Weiter sei das friedliche Zusammenleben der Häftlinge gefährdet, wenn sich Angehörige einer gewissen Religion vermehrt auf Feiertage berufen könnten. Eine Ausnahme von der Arbeitspflicht kann laut den Lausanner Richtern an höchsten Feiertagen gelten, an denen die Konfession ihren Angehörigen die Arbeit verbietet.

Aus dem Umstand, dass den Moslems für ihr Freitagsgebet einmal wöchentlich ein etwas früheres Arbeitsende zugestanden werde, könne der Betroffene nichts für sich ableiten. Dies sei nicht mit seinem Begehren zu vergleichen, dass jeder Insasse unter Berufung auf Feiertage seiner Konfession überhaupt nicht zu arbeiten brauche.

(bert/sda)