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Klerikale Knebelverträge

Donnerstag, 29. November 2012 / 08:17 Uhr
aktualisiert: 08:35 Uhr

Religionsgemeinschaften sind selbsternannte Experten für die «Ewigkeit», wissen genau, was dort gelten wird, drohen gerne mit ewigen Qualen und nehmen deshalb Ablassgelder für begangene Sünden. Derzeit macht sich gerade die katholische Glarner «Landeskirche» mit der Klage auf einen Ablasshandel lächerlich, denn selbst biblisch betrachtet wäre die Schuld des betreffenden Glarner Mörders bereits vor 600 Jahren gesühnt gewesen.

Walnussöl für die Ewigkeit - zumindest wenns nach der kath. Kirche Glarus geht.

Die Glarner Katholiken klagen - laut Bericht der Südostschweiz - 70 Franken ein, die der Kirche 1357 vom Eigentümer einer Liegenschaft jährlich in Form von Baumnussöl von seinen Bäumen als Gegengeschäft für den Erlass der Todesstrafe und der anschliessenden Höllenqualen versprochen worden ist. Typischer Ablasshandel aus dem Mittelalter, wogegen im 16. Jahrhundert die Reformation antrat, welche 2017 - 500 Jahre nach dem Luther'schen «Thesenschlag» gegen den Ablasshandel zur Finanzierung des Petersdoms - gefeiert werden soll.

Aber auch die Reformierten schätzen alte finanzielle Traditionen und berufen sich etwa im Kanton Bern gerne auf «historische Rechtstitel», mit denen sie um 1800 das ewige Recht erworben haben wollen, ihre Pfarrer aus der allgemeinen Staatskasse fürstlich besolden zu lassen. Ein von der Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten verneinte im Frühjahr 2012 diesen historischen Anspruch und stellte klar, dass selbst wenn von einem historisch begründeten wohlerworbenen Besoldungsanspruch der Kirche ausgegangen würde, dieser nicht unantastbar wäre. Nach den beiden Prinzipien der «Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt» sowie der «clausula rebus sic stantibus» (dt. etwa: Bestimmung der gleich bleibenden Umstände) könnte er unter Beachtung eines mässigen Übergangsregimes vom Gesetzgeber abgelöst werden.

Intuitiv spürt jeder vernünftige Mensch, dass ein «ewiges Schuldverhältnis» nicht sein kann, und selbstverständlich schützt ihn unsere Rechtsordnung. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch kennt im Artikel 27 Abs. 2 das sogenannte «Knebelungsverbot»: Ein Vertrag, durch den einer der Vertragspartner in unzumutbarer Weise in seinen zukünftigen Entscheidungen gebunden wird, ist sittenwidrig und daher nichtig. Das betrifft alle Verträge, welche die Freiheit des einen Vertragspartners zu stark einschränken, entweder wegen der Art der Bindung, oder wegen der Intensität. Lehrbuchbeispiele sind etwa die Verpflichtung, nie oder eine bestimmte Person (nicht) zu heiraten, die Verpflichtung, im Kloster zu bleiben oder nicht ins Kloster einzutreten; die Verpflichtung, ein Kind in einem bestimmten Glauben zu erziehen etc. - alles nichtig. Zeitlich unbeschränkte, unkündbare Verträge auf Geldleistungen wird jedes Gericht auf ein zulässiges Mass reduzieren.

Auffallend ist die Häufung von Beispielen aus dem religiösen Umfeld. Wo Menschen mit Glaubensvorstellungen manipuliert werden, entsteht auch die Macht, «ewige Bindungen» zu definieren. Früher wurde so etwas Knechtschaft genannt und als Eigentumsverhältnis verstanden. Seit man den Herren nicht mehr gehört, ihnen nicht mehr einfach traut oder nicht mehr vor ihnen kuschen muss, werden - mehr oder weniger manipulativ - Selbstverpflichtungen erwartet und entsprechende Gelübde abgelegt.

Vor Gericht kommen solche Verträge nur noch selten. Das Schweigen dieser geschlossenen Gemeinschaften oder die Scham der Betroffenen ist in der Regel zu gross.

Die Einhaltung des Zölibats etwa haben die Katholiken wohlweislich noch nie vor einem staatlichen Gericht eingefordert. Das katholische Parallelrecht kennt da allerdings auch genügend drastische Strafen, welche das «Ärgernis» beseitigen und dabei den Fehlbaren seiner Existenz berauben.

Wenn es ums Geld geht, kennen die Kirchen aber offensichtlich kein Pardon. Sie pochen auf ihre vertraglich vereinbarten Einnahmen oder stehen gar ausserhalb des Vertragsrechts, wenn sie als öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen auch Menschen und Firmen direkt (in den meisten Kantonen) oder indirekt (VS, VD) besteuern - mit dem Segen der vom Mythos «Landeskirchen» geblendeten Politik und des zwar mehrheitlich religiös abstinenten, aber durch entsprechende steuerfinanzierte Propaganda übertölpelten Stimmvolks.

Im Kanton Glarus wird nun also ein staatliches Gericht über den Ewigkeitsbestand des Ablasshandels eines Mörders entscheiden müssen. Es wird ihn wohl kaum als Erbschuld betrachten, welche ewig auf den Kindern und Kindeskindern und sogar auf den Käufern und Käuferskindern lasten soll. Es wird gegenüber den katholisch Verstockten sogar mit 2. Mose 34, 7 argumentieren können, der besagt, dass der biblische Gott zwar «Schuld, Vergehen und Sünde vergibt, aber keineswegs ungestraft lässt, (sondern) die Schuld der Väter heimsucht an den Kindern und Kindeskindern, an der dritten und vierten Generation». Selbst biblisch gesehen wäre also die Schuld des Glarner Mörders bei der damaligen Lebenserwartung bereits vor ca. 600 Jahren gesühnt gewesen.

Nach heutigem Rechtsverständnis ist eine Strafe aber überhaupt nicht vererbbar, denn sie soll die Täter persönlich treffen und eine Verhaltensänderung herbeiführen. Deshalb haben etwa Erben im Falle einer Steuerhinterziehung nur die Nachtsteuer zu begleichen. Der Schaden muss wieder gut gemacht werden, Bussen und andere Strafen verfallen jedoch mit dem Tod der verursachenden Person.

Das ist das Ergebnis von 2000 Jahren jener Kultur, die sich nicht an «heiligen Büchern», sondern am gesunden Menschenverstand orientiert. (Reta Caspar/news.ch)